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Ehevertrage, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen wurden bis zum Jahr 2001 vor allem an den Massstaben von Sittenwidrigkeit und Treu und Glauben gemessen. In seinen Entscheidungen vom 6.2.2001 und 29.3.2001 zur Inhaltskontrolle von Ehevertragen stellte das BVerfG mit den Artikeln 2 I, 6 II und IV GG weitere, grundrechtliche Grenzen auf. Die Entscheidungen spiegeln eine deutliche Tendenz in der aktuellen Rechtsentwicklung zur Betonung des Schwacherenschutzes und der Inhaltskontrolle einseitig belastender Vertrage wider. Die Autorin analysiert unter anderem die Umsetzung der Grundsatze des BVerfG durch die Instanzgerichte und zeigt eine erhebliche Rechtsunsicherheit auf. Sie setzt sich kritisch mit der Figur der gestoerten Vertragsparitat auseinander und pladiert fur mehr Vertragsfreiheit.
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Ehevertrage, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen wurden bis zum Jahr 2001 vor allem an den Massstaben von Sittenwidrigkeit und Treu und Glauben gemessen. In seinen Entscheidungen vom 6.2.2001 und 29.3.2001 zur Inhaltskontrolle von Ehevertragen stellte das BVerfG mit den Artikeln 2 I, 6 II und IV GG weitere, grundrechtliche Grenzen auf. Die Entscheidungen spiegeln eine deutliche Tendenz in der aktuellen Rechtsentwicklung zur Betonung des Schwacherenschutzes und der Inhaltskontrolle einseitig belastender Vertrage wider. Die Autorin analysiert unter anderem die Umsetzung der Grundsatze des BVerfG durch die Instanzgerichte und zeigt eine erhebliche Rechtsunsicherheit auf. Sie setzt sich kritisch mit der Figur der gestoerten Vertragsparitat auseinander und pladiert fur mehr Vertragsfreiheit.