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Die Tatbestandsgestaltung und Tatbestandsauslegung eines Straftatbestandes gegen Kursmanipulationen war von Anfang an umstritten. Ein unpraktikabler Schutz vor Kursmanipulation ist allerdings mit modernen globalisierten Kapitalmarkten nicht vereinbar und setzt Anleger erheblichen Gefahren aus, was die Boersenturbulenzen der vergangenen Zeit ans Licht gebracht haben. Die Arbeit versucht ein klares Bild uber die strafrechtlichen Implikationen von Boersen- und Marktpreisbeeinflussungen in Deutschland zu geben und die reformierten kapitalmarktrechtlichen Strafvorschriften des WpHG an straf- und verfassungsrechtlichen Prinzipien und Grundsatzen zu messen. Daruber hinaus wird das Experiment vorgenommen, die neuen Erkenntnisse der rezenten wirtschaftswissenschaftlichen und strafrechtsdogmatischen Lehre fruchtbar zu machen und sie abweichend von der bisherigen Rechtslehre und Rechtspraxis auf den Betrugstatbestand des 263 StGB anzuwenden, der einen wichtigen Schutz der Anleger bzw. des Anlegervermoegens vor strafbaren Eingriffen in die Kursbildung bewerkstelligen koennte.
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Die Tatbestandsgestaltung und Tatbestandsauslegung eines Straftatbestandes gegen Kursmanipulationen war von Anfang an umstritten. Ein unpraktikabler Schutz vor Kursmanipulation ist allerdings mit modernen globalisierten Kapitalmarkten nicht vereinbar und setzt Anleger erheblichen Gefahren aus, was die Boersenturbulenzen der vergangenen Zeit ans Licht gebracht haben. Die Arbeit versucht ein klares Bild uber die strafrechtlichen Implikationen von Boersen- und Marktpreisbeeinflussungen in Deutschland zu geben und die reformierten kapitalmarktrechtlichen Strafvorschriften des WpHG an straf- und verfassungsrechtlichen Prinzipien und Grundsatzen zu messen. Daruber hinaus wird das Experiment vorgenommen, die neuen Erkenntnisse der rezenten wirtschaftswissenschaftlichen und strafrechtsdogmatischen Lehre fruchtbar zu machen und sie abweichend von der bisherigen Rechtslehre und Rechtspraxis auf den Betrugstatbestand des 263 StGB anzuwenden, der einen wichtigen Schutz der Anleger bzw. des Anlegervermoegens vor strafbaren Eingriffen in die Kursbildung bewerkstelligen koennte.