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Diese Arbeit untersucht, ob eine einheitliche Behandlung von Nebenabreden im europaischen und deutschen Kartellrecht anhand des europaischen Konzepts der Nebenabreden im Sinne der Zielsetzung einer weitestgehenden Rechtsharmonisierung des europaischen und deutschen Rechts moeglich ist. Dazu wird, ausgehend von der Behandlung der Nebenabreden in der europaischen Fusionskontrollverordnung, die UEbertragung dieser Beurteilungsgrundsatze in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG sowie in die Vorschriften der 1, 35 ff. GWB des deutschen Kartellrechts vorgenommen. Die Autorin beschaftigt sich dabei auch mit dem Verhaltnis der Rechtssysteme zueinander sowie den Einschrankungsmoeglichkeiten der Kartellverbote. Begrenzt ist die Untersuchung auf die wirtschaftlich wichtigste Fallgruppe der Wettbewerbsverbote bei Unternehmensverausserungen. Insbesondere aufgrund der neuen verfahrensrechtlichen Behandlung von Nebenabreden in der FKVO sowie der durch die neue VO (EG) 1/2003 geforderten Selbstveranlagung der Unternehmen und des mit der 7. GWB-Novelle einhergehenden Systemwechsels ist eine einheitliche Behandlung von Nebenabreden erforderlich geworden.
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Diese Arbeit untersucht, ob eine einheitliche Behandlung von Nebenabreden im europaischen und deutschen Kartellrecht anhand des europaischen Konzepts der Nebenabreden im Sinne der Zielsetzung einer weitestgehenden Rechtsharmonisierung des europaischen und deutschen Rechts moeglich ist. Dazu wird, ausgehend von der Behandlung der Nebenabreden in der europaischen Fusionskontrollverordnung, die UEbertragung dieser Beurteilungsgrundsatze in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG sowie in die Vorschriften der 1, 35 ff. GWB des deutschen Kartellrechts vorgenommen. Die Autorin beschaftigt sich dabei auch mit dem Verhaltnis der Rechtssysteme zueinander sowie den Einschrankungsmoeglichkeiten der Kartellverbote. Begrenzt ist die Untersuchung auf die wirtschaftlich wichtigste Fallgruppe der Wettbewerbsverbote bei Unternehmensverausserungen. Insbesondere aufgrund der neuen verfahrensrechtlichen Behandlung von Nebenabreden in der FKVO sowie der durch die neue VO (EG) 1/2003 geforderten Selbstveranlagung der Unternehmen und des mit der 7. GWB-Novelle einhergehenden Systemwechsels ist eine einheitliche Behandlung von Nebenabreden erforderlich geworden.