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Der jedem in Erinnerung gebliebene Mannesmann-UEbernahmekampf hat einmal mehr gezeigt, welche Bedeutung der Frage nach der Pflichtenbindung des Vorstands einer Aktiengesellschaft in UEbernahmesituationen zukommt. Die Arbeit zeigt, dass der Vorstand nicht berechtigt ist, auf einen UEbernahmevorgang einzuwirken, sondern sich neutral zu verhalten und die Entscheidung uber den Ausgang der UEbernahmen allein den Aktionaren zu uberlassen hat. Dieser schon verbandsrechtlich begrundeten Neutralitatspflicht stehen keine kapitalmarktrechtlichen Erwagungen entgegen. Kapitalmarktrechtliche Effizienzbetrachtungen sprechen vielmehr ebenso fur die Geltung einer Neutralitatspflicht. Das Spannungsfeld zwischen Verbands- und Kapitalmarktrecht, in dem sich auch Unternehmensubernahmen bewegen, bedarf hinsichtlich der Neutralitatspflicht keiner Harmonisierung. Sie entspricht den Regelungserfordernissen beider Rechtsgebiete. Die im Rahmen des neuen WpUEG fixierte Regelung konkretisiert die bereits de lege lata bestehende Verhaltenspflicht und ist einschrankend vor dem Hintergrund gesellschaftsrechtlicher Grundsatze dahingehend auszulegen, dass der Vorstand nach wie vor einer unbedingten Neutralitatspflicht unterliegt.
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Der jedem in Erinnerung gebliebene Mannesmann-UEbernahmekampf hat einmal mehr gezeigt, welche Bedeutung der Frage nach der Pflichtenbindung des Vorstands einer Aktiengesellschaft in UEbernahmesituationen zukommt. Die Arbeit zeigt, dass der Vorstand nicht berechtigt ist, auf einen UEbernahmevorgang einzuwirken, sondern sich neutral zu verhalten und die Entscheidung uber den Ausgang der UEbernahmen allein den Aktionaren zu uberlassen hat. Dieser schon verbandsrechtlich begrundeten Neutralitatspflicht stehen keine kapitalmarktrechtlichen Erwagungen entgegen. Kapitalmarktrechtliche Effizienzbetrachtungen sprechen vielmehr ebenso fur die Geltung einer Neutralitatspflicht. Das Spannungsfeld zwischen Verbands- und Kapitalmarktrecht, in dem sich auch Unternehmensubernahmen bewegen, bedarf hinsichtlich der Neutralitatspflicht keiner Harmonisierung. Sie entspricht den Regelungserfordernissen beider Rechtsgebiete. Die im Rahmen des neuen WpUEG fixierte Regelung konkretisiert die bereits de lege lata bestehende Verhaltenspflicht und ist einschrankend vor dem Hintergrund gesellschaftsrechtlicher Grundsatze dahingehend auszulegen, dass der Vorstand nach wie vor einer unbedingten Neutralitatspflicht unterliegt.