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Die geschichtliche Entwicklung der Sorgerechtsregelung bei Ehescheidung war seit 1945 von sechs Reformen gepragt: das Ehegesetz 1946, das Richterrecht 1953 bis 1958, das Gleichberechtigungsgesetz 1957, das Erste Eherechtsreformgesetz 1976, das Sorgerechtsreformgesetz 1979 und das Kindschaftsrechtsreformgesetz 1997. Der Entschliessungsprozess des Gesetzgebers, diese Norm in der gewahlten Fassung zu verabschieden, wird in diesem Band dargestellt. Ein Schwerpunkt der Untersuchung ist die Auswirkung der Scheidungsschuld auf die Regelung des Sorgerechts und die Frage, ob der Gesetzgeber UEberlegungen anstellte, ein gemeinsames Sorgerecht einzufuhren. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber in dieser Zeit eine Kehrtwende vollzogen. An die Stelle des Entscheidungskriteriums der Scheidungsschuld trat das Kindeswohl, und das Alleinsorgerecht wurde durch den Regelfall des gemeinsamen Sorgerechts ersetzt.
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Die geschichtliche Entwicklung der Sorgerechtsregelung bei Ehescheidung war seit 1945 von sechs Reformen gepragt: das Ehegesetz 1946, das Richterrecht 1953 bis 1958, das Gleichberechtigungsgesetz 1957, das Erste Eherechtsreformgesetz 1976, das Sorgerechtsreformgesetz 1979 und das Kindschaftsrechtsreformgesetz 1997. Der Entschliessungsprozess des Gesetzgebers, diese Norm in der gewahlten Fassung zu verabschieden, wird in diesem Band dargestellt. Ein Schwerpunkt der Untersuchung ist die Auswirkung der Scheidungsschuld auf die Regelung des Sorgerechts und die Frage, ob der Gesetzgeber UEberlegungen anstellte, ein gemeinsames Sorgerecht einzufuhren. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber in dieser Zeit eine Kehrtwende vollzogen. An die Stelle des Entscheidungskriteriums der Scheidungsschuld trat das Kindeswohl, und das Alleinsorgerecht wurde durch den Regelfall des gemeinsamen Sorgerechts ersetzt.