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Das Erbrecht ist in einer Renaissance begriffen, die ihren Ursprung in grundlegenden demographisch-oekonomischen Umwalzungen findet. Bei der generationenubergreifenden UEberleitung von Vermoegen kommt dem Institut der Testamentsvollstreckung als dem wichtigsten Sicherungsinstrument des Erbrechts erhebliche Bedeutung zu. Im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens stehen die Erben einem Testamentsvollstrecker gegenuber, dessen nahezu omnipotente Rechtsposition im wesentlichen durch die Pflicht zur ordnungsmassigen Verwaltung beschrankt wird. Dieser Massstab bildet einen einheitlichen Beurteilungsrahmen fur eine Vielzahl heterogener Verwaltungshandlungen. Die vorliegende Arbeit unternimmt den Versuch, den unbestimmten Rechtsbegriff der ordnungsmassigen Verwaltung zu konkretisieren. Unter Beachtung der einschlagigen gerichtlichen Spruchpraxis und des gegenwartigen Meinungsstandes im Schrifttum werden Korrekturen de lege ferenda angeregt, die dem Schutzbedurfnis der Erben im
Vergleich zur gegenwartigen gesetzlichen Ausgestaltung ein starkeres Gewicht beimessen, ohne dabei jedoch die dogmatischen Besonderheiten der Testamentsvollstreckung und die daraus resultierende freie Stellung des Amtstragers im Grundsatz zu tangieren.
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Das Erbrecht ist in einer Renaissance begriffen, die ihren Ursprung in grundlegenden demographisch-oekonomischen Umwalzungen findet. Bei der generationenubergreifenden UEberleitung von Vermoegen kommt dem Institut der Testamentsvollstreckung als dem wichtigsten Sicherungsinstrument des Erbrechts erhebliche Bedeutung zu. Im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens stehen die Erben einem Testamentsvollstrecker gegenuber, dessen nahezu omnipotente Rechtsposition im wesentlichen durch die Pflicht zur ordnungsmassigen Verwaltung beschrankt wird. Dieser Massstab bildet einen einheitlichen Beurteilungsrahmen fur eine Vielzahl heterogener Verwaltungshandlungen. Die vorliegende Arbeit unternimmt den Versuch, den unbestimmten Rechtsbegriff der ordnungsmassigen Verwaltung zu konkretisieren. Unter Beachtung der einschlagigen gerichtlichen Spruchpraxis und des gegenwartigen Meinungsstandes im Schrifttum werden Korrekturen de lege ferenda angeregt, die dem Schutzbedurfnis der Erben im
Vergleich zur gegenwartigen gesetzlichen Ausgestaltung ein starkeres Gewicht beimessen, ohne dabei jedoch die dogmatischen Besonderheiten der Testamentsvollstreckung und die daraus resultierende freie Stellung des Amtstragers im Grundsatz zu tangieren.