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Gemass 46 Abs. 3 SGB IV ist es zulassig, dass die Sozialwahlen als Friedenswahlen durchgefuhrt werden. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Versicherungstrager gelten als gewahlt, wenn es aufgrund geringer Bewerberzahlen an einer Auswahlmoeglichkeit fur die Wahlberechtigten fehlt. Ziel der Untersuchung ist es, die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Vorgaben von Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG zu uberprufen. Hierzu werden die Entscheidungsfreiraume in den einzelnen Zweigen des Sozialversicherungssystems sowie auf Verbandsebene dargestellt. Besonderes Interesse gilt hierbei den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Krankheit, die in hohem Masse von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt werden. Die Untersuchungen fuhren zu dem Ergebnis, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, Sozialwahlen als Friedenswahlen durchzufuhren.
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Gemass 46 Abs. 3 SGB IV ist es zulassig, dass die Sozialwahlen als Friedenswahlen durchgefuhrt werden. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Versicherungstrager gelten als gewahlt, wenn es aufgrund geringer Bewerberzahlen an einer Auswahlmoeglichkeit fur die Wahlberechtigten fehlt. Ziel der Untersuchung ist es, die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Vorgaben von Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG zu uberprufen. Hierzu werden die Entscheidungsfreiraume in den einzelnen Zweigen des Sozialversicherungssystems sowie auf Verbandsebene dargestellt. Besonderes Interesse gilt hierbei den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Krankheit, die in hohem Masse von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt werden. Die Untersuchungen fuhren zu dem Ergebnis, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, Sozialwahlen als Friedenswahlen durchzufuhren.