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In Zeiten knapper Staatsfinanzen und andauernder Forderungen nach einem schlanken Staat ist die aussergerichtliche Streitbeilegung zu einem haufig gebrauchten Schlagwort geworden. Ihre Foerderung gilt als zentrales Instrument zur Entlastung der Gerichte von der zunehmenden Zahl burgerlicher Rechtsstreitigkeiten. Mit der OEffnungsklausel des 15 a EGZPO hat der Bundesgesetzgeber die aussergerichtliche Streitschlichtung institutionalisiert. In acht Bundeslandern wurde die OEffnungsklausel umgesetzt und damit das praforensische Schlichtungserfordernis als Zulassigkeitsvoraussetzung bestimmter zivilprozessualer Klagen eingefuhrt. Diese Untersuchung beleuchtet die Anwendungsprobleme sowie die tatsachlichen Auswirkungen der Umsetzung der bundesrechtlichen OEffnungsklausel am Beispiel des Gutestellen- und Schlichtungsgesetzes Nordrhein-Westfalen.
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In Zeiten knapper Staatsfinanzen und andauernder Forderungen nach einem schlanken Staat ist die aussergerichtliche Streitbeilegung zu einem haufig gebrauchten Schlagwort geworden. Ihre Foerderung gilt als zentrales Instrument zur Entlastung der Gerichte von der zunehmenden Zahl burgerlicher Rechtsstreitigkeiten. Mit der OEffnungsklausel des 15 a EGZPO hat der Bundesgesetzgeber die aussergerichtliche Streitschlichtung institutionalisiert. In acht Bundeslandern wurde die OEffnungsklausel umgesetzt und damit das praforensische Schlichtungserfordernis als Zulassigkeitsvoraussetzung bestimmter zivilprozessualer Klagen eingefuhrt. Diese Untersuchung beleuchtet die Anwendungsprobleme sowie die tatsachlichen Auswirkungen der Umsetzung der bundesrechtlichen OEffnungsklausel am Beispiel des Gutestellen- und Schlichtungsgesetzes Nordrhein-Westfalen.