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Zahlreiche Vorschriften verwenden den Begriff Familie. Welche Personen gehoeren jeweils zur Familie im Sinne der Norm? Auf diese Frage gibt es keine einheitliche Antwort. Insbesondere wird diskutiert, ob nichteheliche Familienformen und durch Lebenspartnerschaft verbundene Personen zur Familie gehoeren. Dies wird angesichts gewandelter sozialer Verhaltnisse und Anschauungen vielfach bejaht. Andererseits hat der Gesetzgeber vor kurzem, z. B. in mietrechtliche Normen, zusatzlich zum Familienbegriff Begriffe wie Angehoerige des Haushalts eingefuhrt, um andere Formen des Zusammenlebens als die der Gemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern zu erfassen. Die Arbeit untersucht vor diesem Hintergrund vor allem die Familienbegriffe des Art. 6 I GG sowie miet- und anderer einfachrechtlicher Normen mit dem Ziel, die jeweiligen Untersuchungsergebnisse zu vereinheitlichen.
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Zahlreiche Vorschriften verwenden den Begriff Familie. Welche Personen gehoeren jeweils zur Familie im Sinne der Norm? Auf diese Frage gibt es keine einheitliche Antwort. Insbesondere wird diskutiert, ob nichteheliche Familienformen und durch Lebenspartnerschaft verbundene Personen zur Familie gehoeren. Dies wird angesichts gewandelter sozialer Verhaltnisse und Anschauungen vielfach bejaht. Andererseits hat der Gesetzgeber vor kurzem, z. B. in mietrechtliche Normen, zusatzlich zum Familienbegriff Begriffe wie Angehoerige des Haushalts eingefuhrt, um andere Formen des Zusammenlebens als die der Gemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern zu erfassen. Die Arbeit untersucht vor diesem Hintergrund vor allem die Familienbegriffe des Art. 6 I GG sowie miet- und anderer einfachrechtlicher Normen mit dem Ziel, die jeweiligen Untersuchungsergebnisse zu vereinheitlichen.