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Diese Arbeit befasst sich mit der Frage, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kirchlichen karitativen Einrichtungen ein Streikrecht zusteht. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der verfassungsrechtlichen Verankerung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, das dem Streikrecht der Beschaftigten aus Art. 9 Abs. 3 GG entgegengehalten wird. Bei der Abwagung der Verfassungsguter kommt der Autor zu dem Schluss, dass zwar das Streikrecht durch das Verfahren des so genannten Zweiten Weges, nicht aber durch das Verfahren des so genannten Dritten Weges ausgeschlossen sein kann. Der Dritte Weg ist in seiner gegenwartigen Ausgestaltung nicht geeignet, ein Verhandlungsgleichgewicht zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite herzustellen.
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Diese Arbeit befasst sich mit der Frage, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kirchlichen karitativen Einrichtungen ein Streikrecht zusteht. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der verfassungsrechtlichen Verankerung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, das dem Streikrecht der Beschaftigten aus Art. 9 Abs. 3 GG entgegengehalten wird. Bei der Abwagung der Verfassungsguter kommt der Autor zu dem Schluss, dass zwar das Streikrecht durch das Verfahren des so genannten Zweiten Weges, nicht aber durch das Verfahren des so genannten Dritten Weges ausgeschlossen sein kann. Der Dritte Weg ist in seiner gegenwartigen Ausgestaltung nicht geeignet, ein Verhandlungsgleichgewicht zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite herzustellen.