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Nach Darstellung von normierten Grundlagen und den unterschiedlichen Kundigungsgrunden ist ein Schwerpunkt dieser Arbeit das Recht zur ausserordentlichen Kundigung bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhaltnisse. Soweit ein Befolgen tariflicher Regelungen zur drohenden Existenzvernichtung fuhrt, sind diese unwirksam und zugleich Kundigungsgrund. In diesem Fall ergibt sich die Kundigungsbefugnis fur das betroffene Verbandsmitglied aus dem Recht zur ausserordentlichen Kundigung in seiner kartellrechtlichen Auspragung. Anpassung und AEnderungskundigung sind zulassig, die Teilkundigung scheidet grundsatzlich aus. Die UEberleitungsregelung des 4 Abs. 5 TVG tragt auch und gerade bei der ausserordentlichen Kundigung dem Vertrauensschutz der Normunterworfenen Rechnung und steht einer sofortigen Beendigung der Tarifregelungen entgegen.
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Nach Darstellung von normierten Grundlagen und den unterschiedlichen Kundigungsgrunden ist ein Schwerpunkt dieser Arbeit das Recht zur ausserordentlichen Kundigung bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhaltnisse. Soweit ein Befolgen tariflicher Regelungen zur drohenden Existenzvernichtung fuhrt, sind diese unwirksam und zugleich Kundigungsgrund. In diesem Fall ergibt sich die Kundigungsbefugnis fur das betroffene Verbandsmitglied aus dem Recht zur ausserordentlichen Kundigung in seiner kartellrechtlichen Auspragung. Anpassung und AEnderungskundigung sind zulassig, die Teilkundigung scheidet grundsatzlich aus. Die UEberleitungsregelung des 4 Abs. 5 TVG tragt auch und gerade bei der ausserordentlichen Kundigung dem Vertrauensschutz der Normunterworfenen Rechnung und steht einer sofortigen Beendigung der Tarifregelungen entgegen.