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Das BVerfG hat bereits 1992 betont, dass Nachtarbeit grundsatzlich fur jeden Menschen schadlich ist. Zudem kann auch Schichtarbeit gesundheitsschadliche Beeintrachtigungen bei den Beschaftigten verursachen. Zugleich fungiert die Arbeit zur Nachtzeit oder in Schichten als verstarkender Faktor im Zusammenhang mit weiteren arbeitsbedingten Belastungsfaktoren. Eine Reduzierung dieser arbeitsbedingten Belastungen kann durch eine entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen erreicht werden. Dementsprechend werden in dieser Arbeit die nationalen gesetzlichen Anforderungen zur Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit dargestellt. Da die nationalen Regelungen in verschiedener Hinsicht nicht den Mindeststandards der Arbeitszeitrichtlinie entsprechen, ist eine richtlinienkonforme Auslegung des gesamten nationalen Rechts erforderlich. Dabei wird die Integration des Arbeitszeitrechts ins Arbeitsschutzrecht verdeutlicht. Im Anschluss werden die verschiedenen Moeglichkeiten der Rechtsdurchsetzung dargestellt, wobei die Beteiligungsrechte des Betriebsrates den Schwerpunkt der Untersuchung bilden.
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Das BVerfG hat bereits 1992 betont, dass Nachtarbeit grundsatzlich fur jeden Menschen schadlich ist. Zudem kann auch Schichtarbeit gesundheitsschadliche Beeintrachtigungen bei den Beschaftigten verursachen. Zugleich fungiert die Arbeit zur Nachtzeit oder in Schichten als verstarkender Faktor im Zusammenhang mit weiteren arbeitsbedingten Belastungsfaktoren. Eine Reduzierung dieser arbeitsbedingten Belastungen kann durch eine entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen erreicht werden. Dementsprechend werden in dieser Arbeit die nationalen gesetzlichen Anforderungen zur Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit dargestellt. Da die nationalen Regelungen in verschiedener Hinsicht nicht den Mindeststandards der Arbeitszeitrichtlinie entsprechen, ist eine richtlinienkonforme Auslegung des gesamten nationalen Rechts erforderlich. Dabei wird die Integration des Arbeitszeitrechts ins Arbeitsschutzrecht verdeutlicht. Im Anschluss werden die verschiedenen Moeglichkeiten der Rechtsdurchsetzung dargestellt, wobei die Beteiligungsrechte des Betriebsrates den Schwerpunkt der Untersuchung bilden.