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Das Regelungskonzept der Societas Europaea wurde wegen der zahlreichen Verweise auf das nationale Recht des jeweiligen Sitzstaates der Gesellschaft vielfach kritisiert. Auf diese Weise stunde die Supranationalitat der Gesellschaft in Frage, zudem werfe das Ineinandergreifen der verschiedenen Regelungsebenen zahlreiche Friktionen auf. Diese Arbeit untersucht detailliert, wie gross die Unterschiede zwischen der deutschen, englischen und spanischen Rechtsordnung im Bereich der Grundung der Gesellschaft tatsachlich sind. Das Grundungsrecht gilt als Folge der Ersten und Zweiten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie als harmonisiert. Nach dieser Bestandsaufnahme wird auf den Beitrag eingegangen, den die europaische Judikative zu weiterer Rechtsangleichung im Recht der SE leisten kann, ohne in die Zustandigkeiten der mitgliedstaatlichen Gerichte einzugreifen. Schliesslich wird der Frage nachgegangen, ob ein Bedarf nach weiterer legislativer Rechtsangleichung besteht.
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Das Regelungskonzept der Societas Europaea wurde wegen der zahlreichen Verweise auf das nationale Recht des jeweiligen Sitzstaates der Gesellschaft vielfach kritisiert. Auf diese Weise stunde die Supranationalitat der Gesellschaft in Frage, zudem werfe das Ineinandergreifen der verschiedenen Regelungsebenen zahlreiche Friktionen auf. Diese Arbeit untersucht detailliert, wie gross die Unterschiede zwischen der deutschen, englischen und spanischen Rechtsordnung im Bereich der Grundung der Gesellschaft tatsachlich sind. Das Grundungsrecht gilt als Folge der Ersten und Zweiten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie als harmonisiert. Nach dieser Bestandsaufnahme wird auf den Beitrag eingegangen, den die europaische Judikative zu weiterer Rechtsangleichung im Recht der SE leisten kann, ohne in die Zustandigkeiten der mitgliedstaatlichen Gerichte einzugreifen. Schliesslich wird der Frage nachgegangen, ob ein Bedarf nach weiterer legislativer Rechtsangleichung besteht.