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Die besondere Schwierigkeit der kartellrechtlichen Beurteilung von Softwarevertragen besteht darin, dass Software urheberrechtlich geschutzt ist und unter Umstanden Beschrankungen, die nach Urheberrecht zulassig sind, dennoch Wettbewerbsbeschrankungen oder einen Marktmachtmissbrauch darstellen koennen. Es gilt, die Grenzlinie zwischen Urheberrechtsschutz und Wettbewerbsbeschrankung zu ziehen. Hierbei muss die Funktion des Urheberrechts im wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang berucksichtigt werden. Im Ergebnis wird wegen der softwarespezifischen Besonderheiten, unter anderem im Vergleich zu sonstigen urheberrechtlich geschutzten Werken, eine eigene Gruppenfreistellungsverordnung fur Softwarevertrage befurwortet.
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Die besondere Schwierigkeit der kartellrechtlichen Beurteilung von Softwarevertragen besteht darin, dass Software urheberrechtlich geschutzt ist und unter Umstanden Beschrankungen, die nach Urheberrecht zulassig sind, dennoch Wettbewerbsbeschrankungen oder einen Marktmachtmissbrauch darstellen koennen. Es gilt, die Grenzlinie zwischen Urheberrechtsschutz und Wettbewerbsbeschrankung zu ziehen. Hierbei muss die Funktion des Urheberrechts im wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang berucksichtigt werden. Im Ergebnis wird wegen der softwarespezifischen Besonderheiten, unter anderem im Vergleich zu sonstigen urheberrechtlich geschutzten Werken, eine eigene Gruppenfreistellungsverordnung fur Softwarevertrage befurwortet.