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Fraktionslose Ratsmitglieder haben nach Auffassung der Verwaltungsgerichte kein Recht auf Ausschussmitgliedschaft, obwohl das gemeindliche Ausschusswesen ahnlich wichtig ist wie auf Bundestagsebene. Hauptargument ist die fehlende Parlamentseigenschaft des Rates. Auch innerhalb des Schrifttums herrscht Uneinigkeit daruber, ob ein derartiger Anspruch besteht. Diese Arbeit nimmt eine Gegenuberstellung der Merkmale der Vertretungsorgane auf staatlicher bzw. kommunaler Ebene sowie der Statusrechte ihrer Mitglieder vor. Es werden Grundsatze fur die UEbertragbarkeit parlamentsrechtlicher Regelungen ins Kommunalrecht aufgestellt und konkret auf das Ausschussmitgliedschaftsrecht fraktionsloser Ratsmitglieder angewendet, das im Ergebnis bejaht wird.
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Fraktionslose Ratsmitglieder haben nach Auffassung der Verwaltungsgerichte kein Recht auf Ausschussmitgliedschaft, obwohl das gemeindliche Ausschusswesen ahnlich wichtig ist wie auf Bundestagsebene. Hauptargument ist die fehlende Parlamentseigenschaft des Rates. Auch innerhalb des Schrifttums herrscht Uneinigkeit daruber, ob ein derartiger Anspruch besteht. Diese Arbeit nimmt eine Gegenuberstellung der Merkmale der Vertretungsorgane auf staatlicher bzw. kommunaler Ebene sowie der Statusrechte ihrer Mitglieder vor. Es werden Grundsatze fur die UEbertragbarkeit parlamentsrechtlicher Regelungen ins Kommunalrecht aufgestellt und konkret auf das Ausschussmitgliedschaftsrecht fraktionsloser Ratsmitglieder angewendet, das im Ergebnis bejaht wird.