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Die Arbeit beschaftigt sich mit der Aufgabe des Kollisionsrechts, die Internationalisierung und Globalisierung des Wertpapierhandels zu meistern. Nach dem Grundsatz der lex cartae sitae wurde das Wertpapier kollisionsrechtlich als Sache fruher dem Recht des Lageortes nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterstellt. 17 a DepotG, basierend auf Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG, sieht nunmehr eine abweichende Sonderanknupfung fur bestimmte Wertpapiere vor. Hiernach bestimmt sich das auf Verfugungen uber Wertpapiere und Sammelbestandteile anwendbare Recht grundsatzlich nach dem Sitz des Verwahrers, der fur den Verfugungsempfanger das Depotkonto fuhrt. Neben der Kommentierung der Vorschrift des 17 a DepotG beschaftigt sich diese Arbeit insbesondere mit dem internationalen Haager UEbereinkommen uber die auf bestimmte Rechte in Bezug auf intermediar-verwahrte Wertpapiere anzuwendende Rechtsordnung und vergleicht dieses mit 17 a DepotG und dessen europaischen Ursprungen.
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Die Arbeit beschaftigt sich mit der Aufgabe des Kollisionsrechts, die Internationalisierung und Globalisierung des Wertpapierhandels zu meistern. Nach dem Grundsatz der lex cartae sitae wurde das Wertpapier kollisionsrechtlich als Sache fruher dem Recht des Lageortes nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterstellt. 17 a DepotG, basierend auf Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG, sieht nunmehr eine abweichende Sonderanknupfung fur bestimmte Wertpapiere vor. Hiernach bestimmt sich das auf Verfugungen uber Wertpapiere und Sammelbestandteile anwendbare Recht grundsatzlich nach dem Sitz des Verwahrers, der fur den Verfugungsempfanger das Depotkonto fuhrt. Neben der Kommentierung der Vorschrift des 17 a DepotG beschaftigt sich diese Arbeit insbesondere mit dem internationalen Haager UEbereinkommen uber die auf bestimmte Rechte in Bezug auf intermediar-verwahrte Wertpapiere anzuwendende Rechtsordnung und vergleicht dieses mit 17 a DepotG und dessen europaischen Ursprungen.