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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Vor dem Hintergrund eines gesteigerten Problembewusstseins fur vertikale Kompetenzabgrenzungen sowie einer fehlenden EG-rechtlichen Rundfunkkompetenz werden immer wieder UEbergriffe der EG in die nationale Rundfunkhoheit beklagt. In diesem Kontext untersucht diese Arbeit die Massgeblichkeit des EG-Rechts fur nationale rundfunkpolitische Ordnungsentscheidungen am Beispiel deutscher gebuhrenfinanzierter Spartenkanale. Unter Berucksichtigung der neueren EuGH-Rechtsprechung erweist sich dabei das EG-Beihilferegime fur die fragliche Gebuhrenfinanzierung als nicht einschlagig. Die Anwendung des somit erst zum Zuge kommenden Art. 49 EG beinhaltet jedoch kein, wie zuweilen befurchtet, Danaergeschenk fur die nationalen Rundfunkordnungen: Art. 151 EG stellt - als Kehrseite einer schmalen Kompetenzubertragung - eine Souveranitatsreserve zugunsten des mitgliedstaatlichen Rundfunksektors dar. Den materiellen Zusatzgehalten des Art. 151 EG ist im Rahmen der Rechtfertigungs- bzw. Verhaltnismassigkeitsprufung von Eingriffen in die Dienstleistungsfreiheit im Wege der Herstellung vertikaler praktischer Konkordanz Rechnung zu tragen.
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Vor dem Hintergrund eines gesteigerten Problembewusstseins fur vertikale Kompetenzabgrenzungen sowie einer fehlenden EG-rechtlichen Rundfunkkompetenz werden immer wieder UEbergriffe der EG in die nationale Rundfunkhoheit beklagt. In diesem Kontext untersucht diese Arbeit die Massgeblichkeit des EG-Rechts fur nationale rundfunkpolitische Ordnungsentscheidungen am Beispiel deutscher gebuhrenfinanzierter Spartenkanale. Unter Berucksichtigung der neueren EuGH-Rechtsprechung erweist sich dabei das EG-Beihilferegime fur die fragliche Gebuhrenfinanzierung als nicht einschlagig. Die Anwendung des somit erst zum Zuge kommenden Art. 49 EG beinhaltet jedoch kein, wie zuweilen befurchtet, Danaergeschenk fur die nationalen Rundfunkordnungen: Art. 151 EG stellt - als Kehrseite einer schmalen Kompetenzubertragung - eine Souveranitatsreserve zugunsten des mitgliedstaatlichen Rundfunksektors dar. Den materiellen Zusatzgehalten des Art. 151 EG ist im Rahmen der Rechtfertigungs- bzw. Verhaltnismassigkeitsprufung von Eingriffen in die Dienstleistungsfreiheit im Wege der Herstellung vertikaler praktischer Konkordanz Rechnung zu tragen.