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Angesichts einer kriminologisch dokumentierten deutlichen Zunahme des Phanomens der Graffiti und seiner negativen Begleitfolgen stellt sich die Frage nach einer AEnderung der Sachbeschadigungstatbestande des Strafgesetzbuchs. Die strafrechtliche Erfassung von Graffiti stoesst nach geltendem Recht auf dogmatische Schwierigkeiten. Dies gilt vor allem fur die kritisch gewurdigten Falle mittelbarer Substanzverletzungen durch Wiederherstellungsschaden. Grundlegende strafrechtliche Prinzipien und rechtsvergleichende Aspekte stehen der Bejahung der Zweckmassigkeit einer Gesetzesanderung zur effektiveren Erfassung der Graffitikriminalitat nicht entgegen. Unter Diskussion aktueller Gesetzgebungsvorschlage wird am Ende ein Vorschlag zur moeglichen Ausgestaltung der 303, 303 c, 304 StGB formuliert.
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Angesichts einer kriminologisch dokumentierten deutlichen Zunahme des Phanomens der Graffiti und seiner negativen Begleitfolgen stellt sich die Frage nach einer AEnderung der Sachbeschadigungstatbestande des Strafgesetzbuchs. Die strafrechtliche Erfassung von Graffiti stoesst nach geltendem Recht auf dogmatische Schwierigkeiten. Dies gilt vor allem fur die kritisch gewurdigten Falle mittelbarer Substanzverletzungen durch Wiederherstellungsschaden. Grundlegende strafrechtliche Prinzipien und rechtsvergleichende Aspekte stehen der Bejahung der Zweckmassigkeit einer Gesetzesanderung zur effektiveren Erfassung der Graffitikriminalitat nicht entgegen. Unter Diskussion aktueller Gesetzgebungsvorschlage wird am Ende ein Vorschlag zur moeglichen Ausgestaltung der 303, 303 c, 304 StGB formuliert.