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Nach 131 Abs. 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrankungen ist die oeffentliche Wasserversorgung nach wie vor ein kartellrechtlicher Ausnahmebereich. Auch angesichts der fortgeschrittenen Liberalisierung anderer Markte stellt sich die Frage, ob der Wassermarkt dem Wettbewerb geoeffnet werden sollte. Eine Neuregelung muss dabei dem Spannungsfeld aus Daseinsvorsorge und Wettbewerb ebenso Rechnung tragen wie den Vorgaben des europaischen und des nationalen Rechts sowie den unterschiedlichen Interessen der Verbraucher, der Gemeinden und der privaten Versorgungsunternehmen. Schliesslich soll sie auch im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen selbst wettbewerbsfahig sein. Vor diesem Hintergrund wird in dieser Arbeit aus der Perspektive des Gesetzgebers mit Regelungsauftrag untersucht, inwieweit und unter welchen kartellrechtlichen Rahmenbedingungen der freie Wettbewerb Einzug in den Wassermarkt halten kann.
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Nach 131 Abs. 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrankungen ist die oeffentliche Wasserversorgung nach wie vor ein kartellrechtlicher Ausnahmebereich. Auch angesichts der fortgeschrittenen Liberalisierung anderer Markte stellt sich die Frage, ob der Wassermarkt dem Wettbewerb geoeffnet werden sollte. Eine Neuregelung muss dabei dem Spannungsfeld aus Daseinsvorsorge und Wettbewerb ebenso Rechnung tragen wie den Vorgaben des europaischen und des nationalen Rechts sowie den unterschiedlichen Interessen der Verbraucher, der Gemeinden und der privaten Versorgungsunternehmen. Schliesslich soll sie auch im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen selbst wettbewerbsfahig sein. Vor diesem Hintergrund wird in dieser Arbeit aus der Perspektive des Gesetzgebers mit Regelungsauftrag untersucht, inwieweit und unter welchen kartellrechtlichen Rahmenbedingungen der freie Wettbewerb Einzug in den Wassermarkt halten kann.