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Am 1. Mai 2004 hat das europaische Kartellrecht einen grundlegenden Systemwechsel erfahren. An diesem Tag wurde die VO 17 durch die VO 1/2003 ersetzt. Art. 81 Abs. 3 EG ist nunmehr unmittelbar anwendbar und wirkt als Legalausnahme. Der Autor untersucht die Auswirkungen dieses Systemwechsels auf die Anwendung von Gruppenfreistellungsverordnungen (GVOen). Er geht der Frage nach, ob GVOen fur nationale Gerichte verbindlich sind, wenn sie im Einzelfall vom unmittelbar anwendbaren Art. 81 Abs. 3 EG abweichen. Weiterhin werden die Entzugsverfahren nach Art. 6 bis 8 der Vertikal-GVO eroertert. Ermittlungsbefugnisse der Behoerden, Verteidigungsrechte der Betroffenen, Beschwerderechte Dritter und Zivilrechtsfolgen des Entzugs werden vollstandig unter Berucksichtigung der VO 1/2003 dargestellt.
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Am 1. Mai 2004 hat das europaische Kartellrecht einen grundlegenden Systemwechsel erfahren. An diesem Tag wurde die VO 17 durch die VO 1/2003 ersetzt. Art. 81 Abs. 3 EG ist nunmehr unmittelbar anwendbar und wirkt als Legalausnahme. Der Autor untersucht die Auswirkungen dieses Systemwechsels auf die Anwendung von Gruppenfreistellungsverordnungen (GVOen). Er geht der Frage nach, ob GVOen fur nationale Gerichte verbindlich sind, wenn sie im Einzelfall vom unmittelbar anwendbaren Art. 81 Abs. 3 EG abweichen. Weiterhin werden die Entzugsverfahren nach Art. 6 bis 8 der Vertikal-GVO eroertert. Ermittlungsbefugnisse der Behoerden, Verteidigungsrechte der Betroffenen, Beschwerderechte Dritter und Zivilrechtsfolgen des Entzugs werden vollstandig unter Berucksichtigung der VO 1/2003 dargestellt.