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BVerfG und EuGH stehen in einem Kooperationsverhaltnis - so sagt es jedenfalls das BVerfG. Die einzige verfahrenstechnische Moeglichkeit des richterlichen Dialoges ist das Vorlageverfahren nach Art. 234 EGV. Nach dessen Absatz 3 ist eine Vorlage auch fur Verfassungsgerichte verbindlich. Trotz zahlreicher Vorabentscheidungsersuche aus Deutschland hat ausgerechnet das BVerfG diese Chance des direkten Austausches mit dem EuGH nicht genutzt. Bestand bisher in keinem Verfahren die Pflicht zu einer Vorlage? Die Arbeit untersucht alle Entscheidungen des BVerfG hinsichtlich dieser Frage. Das Ergebnis wird mit der Vorlagepraxis der anderen Verfassungsgerichtsbarkeiten der EG-Mitgliedstaaten verglichen. Dabei zeigt sich, dass nicht nur das BVerfG das Vorlageverfahren unbeachtet lasst.
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BVerfG und EuGH stehen in einem Kooperationsverhaltnis - so sagt es jedenfalls das BVerfG. Die einzige verfahrenstechnische Moeglichkeit des richterlichen Dialoges ist das Vorlageverfahren nach Art. 234 EGV. Nach dessen Absatz 3 ist eine Vorlage auch fur Verfassungsgerichte verbindlich. Trotz zahlreicher Vorabentscheidungsersuche aus Deutschland hat ausgerechnet das BVerfG diese Chance des direkten Austausches mit dem EuGH nicht genutzt. Bestand bisher in keinem Verfahren die Pflicht zu einer Vorlage? Die Arbeit untersucht alle Entscheidungen des BVerfG hinsichtlich dieser Frage. Das Ergebnis wird mit der Vorlagepraxis der anderen Verfassungsgerichtsbarkeiten der EG-Mitgliedstaaten verglichen. Dabei zeigt sich, dass nicht nur das BVerfG das Vorlageverfahren unbeachtet lasst.