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Aufwendungen, die ein Ehegatte steuerlich geltend machen koennte, die aber nicht sein Vermoegen, sondern das seines Ehegatten gemindert haben, bleiben bis zum heutigen Tage steuerlich unberucksichtigt. Dies erscheint ungerecht angesichts der haufig in Ehen praktizierten Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Der Abzug solcher Drittaufwendungen ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes jedoch im heutigen System des Einkommensteuerrechts nicht moeglich. Die Arbeit untersucht den bisher von der Rechtsprechung nahezu unberucksichtigt gelassenen Aspekt des Einflusses der Regeln der Zusammenveranlagung auf die Abziehbarkeit des Ehegatten-Drittaufwandes. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass zwischen zusammenveranlagten Ehegatten Drittaufwand, auch im heutigen System der Einkommensbesteuerung, abziehbar sein kann, ja sogar sein muss.
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Aufwendungen, die ein Ehegatte steuerlich geltend machen koennte, die aber nicht sein Vermoegen, sondern das seines Ehegatten gemindert haben, bleiben bis zum heutigen Tage steuerlich unberucksichtigt. Dies erscheint ungerecht angesichts der haufig in Ehen praktizierten Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Der Abzug solcher Drittaufwendungen ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes jedoch im heutigen System des Einkommensteuerrechts nicht moeglich. Die Arbeit untersucht den bisher von der Rechtsprechung nahezu unberucksichtigt gelassenen Aspekt des Einflusses der Regeln der Zusammenveranlagung auf die Abziehbarkeit des Ehegatten-Drittaufwandes. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass zwischen zusammenveranlagten Ehegatten Drittaufwand, auch im heutigen System der Einkommensbesteuerung, abziehbar sein kann, ja sogar sein muss.