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Der Vollzug des deutschen Kartellrechts erfolgt in der Praxis uberwiegend durch das Bundeskartellamt. Privaten Schadensersatzklagen kommt hingegen eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Dieser Befund steht in Widerspruch zu den langjahrigen Erfahrungen des US-amerikanischen Antitrust Law und neuen Ansatzen im europaischen Wettbewerbsrecht. Zugleich schreitet die materiell-rechtliche Harmonisierung des deutschen mit dem europaischen Kartellrecht voran. Das im Zuge der 6. GWB-Novelle eingefuhrte und an Artikel 82 EG angelehnte Missbrauchsverbot gemass 19 GWB bietet daher Anlass, die Folgen der Harmonisierung fur das nationale Kartelldeliktsrecht zu untersuchen. Im Mittelpunkt steht dabei eine oekonomische Analyse des Schadensersatzanspruchs als Instrument objektiver Wettbewerbsaufsicht.
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Der Vollzug des deutschen Kartellrechts erfolgt in der Praxis uberwiegend durch das Bundeskartellamt. Privaten Schadensersatzklagen kommt hingegen eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Dieser Befund steht in Widerspruch zu den langjahrigen Erfahrungen des US-amerikanischen Antitrust Law und neuen Ansatzen im europaischen Wettbewerbsrecht. Zugleich schreitet die materiell-rechtliche Harmonisierung des deutschen mit dem europaischen Kartellrecht voran. Das im Zuge der 6. GWB-Novelle eingefuhrte und an Artikel 82 EG angelehnte Missbrauchsverbot gemass 19 GWB bietet daher Anlass, die Folgen der Harmonisierung fur das nationale Kartelldeliktsrecht zu untersuchen. Im Mittelpunkt steht dabei eine oekonomische Analyse des Schadensersatzanspruchs als Instrument objektiver Wettbewerbsaufsicht.