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Neben dem Staat beeintrachtigen auch Kirchen und Religionsgemeinschaften den Einzelnen in seinen Grundrechten. Da das Kirchenmitglied zugleich Staatsburger ist, stellt sich das Problem, ob die Religionsgemeinschaften zur Achtung der Grundrechte des Grundgesetzes verpflichtet sind. Weiter wendet sich die Arbeit der bislang nur wenig diskutierten Frage zu, ob die Religionsgemeinschaften bereit sind, staatliche Grundrechte in ihr innerkirchliches Rechtssystem aufzunehmen. Eine Auseinandersetzung mit bestehenden kircheneigenen Grundrechten des Codex Iuris Canonici sowie der einzelnen Verfassungen der Landeskirchen ist dabei unumganglich. Die Religionsgemeinschaften selbst sehen sich aber auch der Beschrankung ihrer Rechte durch Staat und Gesellschaft ausgesetzt. Die sich daher ergebende Frage der Grundrechtstragerschaft der Kirchen beantwortet der Autor unter Berucksichtigung des verfassungsrechtlichen Systems des Grundgesetzes.
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Neben dem Staat beeintrachtigen auch Kirchen und Religionsgemeinschaften den Einzelnen in seinen Grundrechten. Da das Kirchenmitglied zugleich Staatsburger ist, stellt sich das Problem, ob die Religionsgemeinschaften zur Achtung der Grundrechte des Grundgesetzes verpflichtet sind. Weiter wendet sich die Arbeit der bislang nur wenig diskutierten Frage zu, ob die Religionsgemeinschaften bereit sind, staatliche Grundrechte in ihr innerkirchliches Rechtssystem aufzunehmen. Eine Auseinandersetzung mit bestehenden kircheneigenen Grundrechten des Codex Iuris Canonici sowie der einzelnen Verfassungen der Landeskirchen ist dabei unumganglich. Die Religionsgemeinschaften selbst sehen sich aber auch der Beschrankung ihrer Rechte durch Staat und Gesellschaft ausgesetzt. Die sich daher ergebende Frage der Grundrechtstragerschaft der Kirchen beantwortet der Autor unter Berucksichtigung des verfassungsrechtlichen Systems des Grundgesetzes.