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Da eine republikanische Grundrechtsfassung 1920 an Klassenwiderspruchen scheiterte, beruht der oesterreichische Grundrechtskatalog vor allem auf dem Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger 1867. In der Periode der Konsolidierung der Zweiten Republik nach 1955 galt der Grundrechtsbestand wegen seiner Ausrichtung an burgerlich-liberalen Idealen, wegen Fehlens sozialer Grundrechte als reformbedurftig. Der Reformdruck wurde durch die internationale Entwicklung (UN-Menschenrechtserklarung 1948, Europaische Menschenrechtskonvention 1950, Europaische Sozialcharta 1961) erhoeht. Die 1964 eingesetzte Grundrechtsreformkommission prufte die Moeglichkeit einer neuen Kodifikation. Obwohl das Vorhaben gescheitert ist, markiert die Grundrechtsreform ein bedeutendes Kapitel oesterreichischer Rechtsgeschichte. Eingehend behandelt werden sozialistisch-marxistische Grundrechtsentwurfe (Wolfgang Abendroth, Eduard Rabofsky, u.a.).
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Da eine republikanische Grundrechtsfassung 1920 an Klassenwiderspruchen scheiterte, beruht der oesterreichische Grundrechtskatalog vor allem auf dem Staatsgrundgesetz uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger 1867. In der Periode der Konsolidierung der Zweiten Republik nach 1955 galt der Grundrechtsbestand wegen seiner Ausrichtung an burgerlich-liberalen Idealen, wegen Fehlens sozialer Grundrechte als reformbedurftig. Der Reformdruck wurde durch die internationale Entwicklung (UN-Menschenrechtserklarung 1948, Europaische Menschenrechtskonvention 1950, Europaische Sozialcharta 1961) erhoeht. Die 1964 eingesetzte Grundrechtsreformkommission prufte die Moeglichkeit einer neuen Kodifikation. Obwohl das Vorhaben gescheitert ist, markiert die Grundrechtsreform ein bedeutendes Kapitel oesterreichischer Rechtsgeschichte. Eingehend behandelt werden sozialistisch-marxistische Grundrechtsentwurfe (Wolfgang Abendroth, Eduard Rabofsky, u.a.).