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Die Anspruche des enttauschten Unternehmenskaufers unterscheiden sich in Deutschland und Frankreich markant. Dies gilt insbesondere im Bereich der kaufrechtlichen Gewahrleistung und sowohl beim eigentlichen Unternehmenskauf (asset deal) als auch beim Kauf der unternehmenstragenden Gesellschaft (share deal). So sind anders als in Deutschland wesentliche Aspekte des asset deals in Frankreich ausdrucklich gesetzlich geregelt. Die Gewahrleistung beim share deal ist zwar wie in Deutschland weitgehend ausgeschlossen, doch wird eine Behandlung des Kaufs (fast) aller Anteile als asset deal strikt abgelehnt - dies ist aber die Linie der deutschen Rechtsprechung. Das Werk stellt die Rechtslage in Deutschland (unter Berucksichtigung der Schuldrechtsreform) und Frankreich detailliert dar und analysiert sie rechtsvergleichend.
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Die Anspruche des enttauschten Unternehmenskaufers unterscheiden sich in Deutschland und Frankreich markant. Dies gilt insbesondere im Bereich der kaufrechtlichen Gewahrleistung und sowohl beim eigentlichen Unternehmenskauf (asset deal) als auch beim Kauf der unternehmenstragenden Gesellschaft (share deal). So sind anders als in Deutschland wesentliche Aspekte des asset deals in Frankreich ausdrucklich gesetzlich geregelt. Die Gewahrleistung beim share deal ist zwar wie in Deutschland weitgehend ausgeschlossen, doch wird eine Behandlung des Kaufs (fast) aller Anteile als asset deal strikt abgelehnt - dies ist aber die Linie der deutschen Rechtsprechung. Das Werk stellt die Rechtslage in Deutschland (unter Berucksichtigung der Schuldrechtsreform) und Frankreich detailliert dar und analysiert sie rechtsvergleichend.