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Das deutsche Urheberrechtsgesetz sieht Leistungsschutzrechte fur eine Reihe von Werkmittlern, wie z.B. fur Tontrager- und Filmhersteller sowie fur Sendeunternehmen, vor. In den letzten zwei Jahrzehnten wurden immer wieder Forderungen laut, auch den Verlegern ein derartiges Leistungsschutzrecht zu gewahren, das nach dem Vorbild des britischen Publisher’s Right das Druckbild von Printmedien schutzen wurde. Die Arbeit geht der Frage nach, inwieweit das neue Schutzrecht fur Datenbankhersteller nach 87 a ff. UrhG, welches der Umsetzung der Vorschriften uber das Schutzrecht sui generis in der EU-Datenbankrichtlinie dient, als ein Leistungsschutzrecht fur Verleger angesehen werden kann und ob dadurch die Einfuhrung eines Verlegerrechts nach dem britischen Vorbild entbehrlich geworden ist.
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Das deutsche Urheberrechtsgesetz sieht Leistungsschutzrechte fur eine Reihe von Werkmittlern, wie z.B. fur Tontrager- und Filmhersteller sowie fur Sendeunternehmen, vor. In den letzten zwei Jahrzehnten wurden immer wieder Forderungen laut, auch den Verlegern ein derartiges Leistungsschutzrecht zu gewahren, das nach dem Vorbild des britischen Publisher’s Right das Druckbild von Printmedien schutzen wurde. Die Arbeit geht der Frage nach, inwieweit das neue Schutzrecht fur Datenbankhersteller nach 87 a ff. UrhG, welches der Umsetzung der Vorschriften uber das Schutzrecht sui generis in der EU-Datenbankrichtlinie dient, als ein Leistungsschutzrecht fur Verleger angesehen werden kann und ob dadurch die Einfuhrung eines Verlegerrechts nach dem britischen Vorbild entbehrlich geworden ist.