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Nutzt ein Ehegatte die Ehewohnung nach der Trennung allein, so stellt sich die Frage, ob der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat und Eigentumer oder Miteigentumer der Wohnung ist, eine Vergutung verlangen kann. Die Autorin untersucht systematisch und fallbezogen die Rechtslage je nachdem, ob die Wohnung einem Ehegatten gerichtlich zugewiesen wurde oder ob die Trennung freiwillig erfolgte, ferner unter welchen Voraussetzungen eine Entwidmung der Ehewohnung moeglich ist, mit der Folge, dass sich Vergutungsanspruche nicht mehr nach den familienrechtlichen Sonderbestimmungen richten.
Der Vergleich der Rechtslage vor und nach der Novellierung des 1361 b BGB zeigt, dass die Neufassung insoweit verfassungswidrig ist, als ein Ehepartner einen Anspruch auf Nutzungsvergutung gegen den nicht trennungswilligen Ehepartner auch dann hat, wenn er ohne Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen die Trennung freiwillig herbeifuhrt.
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Nutzt ein Ehegatte die Ehewohnung nach der Trennung allein, so stellt sich die Frage, ob der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat und Eigentumer oder Miteigentumer der Wohnung ist, eine Vergutung verlangen kann. Die Autorin untersucht systematisch und fallbezogen die Rechtslage je nachdem, ob die Wohnung einem Ehegatten gerichtlich zugewiesen wurde oder ob die Trennung freiwillig erfolgte, ferner unter welchen Voraussetzungen eine Entwidmung der Ehewohnung moeglich ist, mit der Folge, dass sich Vergutungsanspruche nicht mehr nach den familienrechtlichen Sonderbestimmungen richten.
Der Vergleich der Rechtslage vor und nach der Novellierung des 1361 b BGB zeigt, dass die Neufassung insoweit verfassungswidrig ist, als ein Ehepartner einen Anspruch auf Nutzungsvergutung gegen den nicht trennungswilligen Ehepartner auch dann hat, wenn er ohne Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen die Trennung freiwillig herbeifuhrt.