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Polizei und Staatsanwaltschaft durfen im Ermittlungsverfahren Methoden zur Gewinnung von Informationen uber Tat und Tater einsetzen, die massiv in Rechte der Beschuldigten oder der mit ihnen in Verbindung gebrachten Personen eingreifen. Um diese fruhzeitigen Eingriffe rechtsstaatlich abzusichern, ist ihre Anordnung grundsatzlich einem Richter vorbehalten. Die auf Aktenanalysen und Interviews beruhende empirische Studie geht der Frage nach, wie der gesetzlich vorgeschriebene Richtervorbehalt bei der Telefonuberwachung in der Praxis gehandhabt wird. Sie fuhrt zu dem Befund, dass die Richter fast immer dem UEberwachungsantrag stattgeben und der Richtervorbehalt eher selten auf einer, wie vom Verfassungsgericht gefordert, eigenstandigen Entscheidung der Richter beruht.
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Polizei und Staatsanwaltschaft durfen im Ermittlungsverfahren Methoden zur Gewinnung von Informationen uber Tat und Tater einsetzen, die massiv in Rechte der Beschuldigten oder der mit ihnen in Verbindung gebrachten Personen eingreifen. Um diese fruhzeitigen Eingriffe rechtsstaatlich abzusichern, ist ihre Anordnung grundsatzlich einem Richter vorbehalten. Die auf Aktenanalysen und Interviews beruhende empirische Studie geht der Frage nach, wie der gesetzlich vorgeschriebene Richtervorbehalt bei der Telefonuberwachung in der Praxis gehandhabt wird. Sie fuhrt zu dem Befund, dass die Richter fast immer dem UEberwachungsantrag stattgeben und der Richtervorbehalt eher selten auf einer, wie vom Verfassungsgericht gefordert, eigenstandigen Entscheidung der Richter beruht.