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Im Zuge der Europaisierung des Privatrechts ist das Phanomen der uberschiessenden Umsetzung von Richtlinien erst in jungerer Zeit ins Blickfeld geraten.
Um Systembruche zu vermeiden, erstreckt der nationale Gesetzgeber oftmals den Regelungsgehalt einer Richtlinie autonom auf Sachverhalte ausserhalb ihres Anwendungsbereichs. Der Autor hat sich die Aufgabe gestellt, die Rechtsfolgen einer solchen uberschiessenden Umsetzung naher zu bestimmen. Insbesondere geht er der Frage nach, ob das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung auch ausserhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie gilt. Daneben untersucht er, ob der EuGH auch dann im Vorlageverfahren zustandig ist, wenn ihm eine Frage zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht vorgelegt wird, die anlasslich eines Sachverhalts relevant wird, der nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich einer Richtlinie fallt.
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Im Zuge der Europaisierung des Privatrechts ist das Phanomen der uberschiessenden Umsetzung von Richtlinien erst in jungerer Zeit ins Blickfeld geraten.
Um Systembruche zu vermeiden, erstreckt der nationale Gesetzgeber oftmals den Regelungsgehalt einer Richtlinie autonom auf Sachverhalte ausserhalb ihres Anwendungsbereichs. Der Autor hat sich die Aufgabe gestellt, die Rechtsfolgen einer solchen uberschiessenden Umsetzung naher zu bestimmen. Insbesondere geht er der Frage nach, ob das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung auch ausserhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie gilt. Daneben untersucht er, ob der EuGH auch dann im Vorlageverfahren zustandig ist, wenn ihm eine Frage zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht vorgelegt wird, die anlasslich eines Sachverhalts relevant wird, der nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich einer Richtlinie fallt.