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Der Gesetzgeber setzt in den Vorschriften uber die Miete den Normalfall voraus, dass auf beiden Seiten des Vertrages jeweils nur eine Person beteiligt ist. Dieses Verhaltnis wird komplizierter, wenn Personenmehrheiten am Mietvertrag beteiligt sind. Hier muss zusatzlich auf die allgemeinen Regelungen zuruckgegriffen werden. Dabei koennen sich Probleme ergeben, wenn mietrechtliche Sondervorschriften einem praxisgerechten Ergebnis entgegenstehen. Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet daher die Frage nach der Vermieterposition in Umwandlungsfallen nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Hier kollidieren die allgemeinen und mietrechtlichen Regelungen miteinander, so dass im Hinblick auf ein handhabbares Mietverhaltnis korrigierend in die Anwendung der mietrechtlichen Vorschriften eingegriffen werden muss.
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Der Gesetzgeber setzt in den Vorschriften uber die Miete den Normalfall voraus, dass auf beiden Seiten des Vertrages jeweils nur eine Person beteiligt ist. Dieses Verhaltnis wird komplizierter, wenn Personenmehrheiten am Mietvertrag beteiligt sind. Hier muss zusatzlich auf die allgemeinen Regelungen zuruckgegriffen werden. Dabei koennen sich Probleme ergeben, wenn mietrechtliche Sondervorschriften einem praxisgerechten Ergebnis entgegenstehen. Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet daher die Frage nach der Vermieterposition in Umwandlungsfallen nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Hier kollidieren die allgemeinen und mietrechtlichen Regelungen miteinander, so dass im Hinblick auf ein handhabbares Mietverhaltnis korrigierend in die Anwendung der mietrechtlichen Vorschriften eingegriffen werden muss.