Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Die Arbeit behandelt die strafrechtlichen Probleme, die sich aus der Existenz und der konkreten Ausgestaltung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im Hinblick auf den verwaltungsakzessorischen Bodenschutztatbestand des 324a StGB ergeben. Dessen Verweisung auf die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten fuhrt zu diffizilen Fragen strafrechtlicher Verantwortlichkeit, da die verwaltungsrechtlichen Pflichten nicht zuletzt den Umfang der strafrechtlichen Haftung des Normadressaten abgrenzen. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die Unterlassungsstrafbarkeit nach 324a StGB sowie die Begrundung und Ausgestaltung von Garantenpflichten durch das BBodSchG. Hier zeigt sich, dass 324a StGB die Haftungskategorien des BBodSchG nicht ohne weiteres nachvollzieht, sondern stets eine Einzelfallbetrachtung verlangt.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Die Arbeit behandelt die strafrechtlichen Probleme, die sich aus der Existenz und der konkreten Ausgestaltung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im Hinblick auf den verwaltungsakzessorischen Bodenschutztatbestand des 324a StGB ergeben. Dessen Verweisung auf die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten fuhrt zu diffizilen Fragen strafrechtlicher Verantwortlichkeit, da die verwaltungsrechtlichen Pflichten nicht zuletzt den Umfang der strafrechtlichen Haftung des Normadressaten abgrenzen. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die Unterlassungsstrafbarkeit nach 324a StGB sowie die Begrundung und Ausgestaltung von Garantenpflichten durch das BBodSchG. Hier zeigt sich, dass 324a StGB die Haftungskategorien des BBodSchG nicht ohne weiteres nachvollzieht, sondern stets eine Einzelfallbetrachtung verlangt.