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Die ordnungsgemasse Beendigung von Gewinnabfuhrungs- und Beherrschungsvertragen (Unternehmensvertragen) ist im Grundsatz gesetzlich nicht geregelt. Sie zahlt zu den umstrittensten Fragestellungen im Bereich des Konzernrechtes. Angesichts des zunehmenden Trends der Dekonzentration und der Reorganisation von Konzernstrukturen kommt dem Bereich der AEnderung und Beendigung von Unternehmensvertragen - etwa bei Unternehmens(ver)kaufen - eine wachsende Bedeutung zu. Bei kurzfristig umzusetzenden Marktanpassungen stellt sich, bedingt durch die lange Laufzeit dieser Vertrage, immer haufiger die Frage nach ihrer korrekten vorzeitigen Beendigung. Bei nicht ordnungsgemass durchgefuhrter Beendigung eines Unternehmensvertrages besteht die Verlustausgleichspflicht der herrschenden Gesellschaft fort: ein enormes Risiko nicht zuletzt fur Rechtsberater.
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Die ordnungsgemasse Beendigung von Gewinnabfuhrungs- und Beherrschungsvertragen (Unternehmensvertragen) ist im Grundsatz gesetzlich nicht geregelt. Sie zahlt zu den umstrittensten Fragestellungen im Bereich des Konzernrechtes. Angesichts des zunehmenden Trends der Dekonzentration und der Reorganisation von Konzernstrukturen kommt dem Bereich der AEnderung und Beendigung von Unternehmensvertragen - etwa bei Unternehmens(ver)kaufen - eine wachsende Bedeutung zu. Bei kurzfristig umzusetzenden Marktanpassungen stellt sich, bedingt durch die lange Laufzeit dieser Vertrage, immer haufiger die Frage nach ihrer korrekten vorzeitigen Beendigung. Bei nicht ordnungsgemass durchgefuhrter Beendigung eines Unternehmensvertrages besteht die Verlustausgleichspflicht der herrschenden Gesellschaft fort: ein enormes Risiko nicht zuletzt fur Rechtsberater.