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Die jungste Sanktionspraxis hat die Frage nach den sich aus den Menschenrechten und dem humanitaren Voelkerrecht ergebenden Grenzen des Ermessens des Sicherheitsrats aufgeworfen, die beim Einsatz von Wirtschaftssanktionen zu beachten sind. Diese Grenzen werden anhand einer praxisorientierten Auslegung der UN-Charta bestimmt. Die rechtliche Beurteilung dieser Praxis zeigt, dass vor allem die gegenuber dem Irak verhangten Sanktionen den aus den Menschenrechten und dem humanitaren Voelkerrecht folgenden Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht geworden sind. Seit geraumer Zeit ist aber ein Wandel zu einer Praxis erkennbar, in der unbeabsichtigte humanitare Nebenwirkungen vermieden werden sollen, besonders in Form gezielter Sanktionen. Diese Entwicklung bietet den Ansatzpunkt fur ein Sanktionsregime, in dessen Rahmen die Menschenrechte und humanitaren Rechte so weitgehend wie moeglich gewahrleistet werden.
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Die jungste Sanktionspraxis hat die Frage nach den sich aus den Menschenrechten und dem humanitaren Voelkerrecht ergebenden Grenzen des Ermessens des Sicherheitsrats aufgeworfen, die beim Einsatz von Wirtschaftssanktionen zu beachten sind. Diese Grenzen werden anhand einer praxisorientierten Auslegung der UN-Charta bestimmt. Die rechtliche Beurteilung dieser Praxis zeigt, dass vor allem die gegenuber dem Irak verhangten Sanktionen den aus den Menschenrechten und dem humanitaren Voelkerrecht folgenden Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht geworden sind. Seit geraumer Zeit ist aber ein Wandel zu einer Praxis erkennbar, in der unbeabsichtigte humanitare Nebenwirkungen vermieden werden sollen, besonders in Form gezielter Sanktionen. Diese Entwicklung bietet den Ansatzpunkt fur ein Sanktionsregime, in dessen Rahmen die Menschenrechte und humanitaren Rechte so weitgehend wie moeglich gewahrleistet werden.