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Das Rechtsschutzinteresse als weithin anerkanntes Instrument zur Ausschliessung unberechtigter Rechtsschutzbegehren wurde nunmehr auch im neuen Insolvenzrecht auf eine positivrechtliche Grundlage gestellt. Durch seine Wirkung als Rechtsschutzsperre besteht ein naturliches Spannungsverhaltnis zu dem Reformziel der Insolvenzordnung, Verfahren fruhzeitiger als bisher zur Eroeffnung zu bringen und somit dem Konkurs des Konkurses entgegenzuwirken. Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses muss sonach konsequent als seltener Ausnahmefall verstanden werden, welcher inhaltlich vielfach bereits durch vorrangige Antragsvoraussetzungen geregelt wird. Die Arbeit stellt die Entwicklung des Rechtsinstituts dar und analysiert die noch in Zeiten der Konkursordnung entwickelte und teilweise unreflektiert ubernommene Kasuistik vor dem Hintergrund der durch das neue Recht geanderten Verfahrensschwerpunkte. Auf dieser Grundlage wird die wesentliche Bedeutung des Rechtsschutzinteresses als Instrument zur Missbrauchskontrolle bei Insolvenzantragen privater und oeffentlich-rechtlicher Glaubiger sowie solcher durch den Schuldner selbst freigelegt.
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Das Rechtsschutzinteresse als weithin anerkanntes Instrument zur Ausschliessung unberechtigter Rechtsschutzbegehren wurde nunmehr auch im neuen Insolvenzrecht auf eine positivrechtliche Grundlage gestellt. Durch seine Wirkung als Rechtsschutzsperre besteht ein naturliches Spannungsverhaltnis zu dem Reformziel der Insolvenzordnung, Verfahren fruhzeitiger als bisher zur Eroeffnung zu bringen und somit dem Konkurs des Konkurses entgegenzuwirken. Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses muss sonach konsequent als seltener Ausnahmefall verstanden werden, welcher inhaltlich vielfach bereits durch vorrangige Antragsvoraussetzungen geregelt wird. Die Arbeit stellt die Entwicklung des Rechtsinstituts dar und analysiert die noch in Zeiten der Konkursordnung entwickelte und teilweise unreflektiert ubernommene Kasuistik vor dem Hintergrund der durch das neue Recht geanderten Verfahrensschwerpunkte. Auf dieser Grundlage wird die wesentliche Bedeutung des Rechtsschutzinteresses als Instrument zur Missbrauchskontrolle bei Insolvenzantragen privater und oeffentlich-rechtlicher Glaubiger sowie solcher durch den Schuldner selbst freigelegt.