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Mit Einfuhrung der Insolvenzordnung am 1.1.1999 hat der Gesetzgeber die Behandlung von Vorbehaltskaufen in der Insolvenz erstmals in 107 InsO spezialgesetzlich geregelt. Hintergrund fur die Regelung des 107 I InsO war es, das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskaufers insolvenzfest zu machen. Damit sollte der Streit um die Anwendung von 17 I KO in der Verkauferinsolvenz und die mit dieser verbundenen unbilligen Ergebnisse beigelegt werden. Ob der Gesetzgeber diese Vorgabe erreicht hat, ist angesichts der Formulierung von 107 I InsO zweifelhaft und wird im ersten Teil der Arbeit untersucht. Der zweite Teil beschaftigt sich mit 107 II InsO, durch den Fortfuhrungs- und Sanierungschancen gefoerdert werden sollen. Die Untersuchung zeigt jedoch, dass der Nutzen von 107 II InsO insbesondere fur Unternehmen der verarbeitenden Industrie recht begrenzt ist. Um der gesetzgeberischen Intention Ausdruck zu verleihen und Sanierungschancen nicht von Anfang an im Keim zu ersticken, bedarf es hier der Erganzung eines Regelungsgeflechts fur die Nutzung von Aussonderungsgut, ahnlich dem fur Absonderungsgut.
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Mit Einfuhrung der Insolvenzordnung am 1.1.1999 hat der Gesetzgeber die Behandlung von Vorbehaltskaufen in der Insolvenz erstmals in 107 InsO spezialgesetzlich geregelt. Hintergrund fur die Regelung des 107 I InsO war es, das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskaufers insolvenzfest zu machen. Damit sollte der Streit um die Anwendung von 17 I KO in der Verkauferinsolvenz und die mit dieser verbundenen unbilligen Ergebnisse beigelegt werden. Ob der Gesetzgeber diese Vorgabe erreicht hat, ist angesichts der Formulierung von 107 I InsO zweifelhaft und wird im ersten Teil der Arbeit untersucht. Der zweite Teil beschaftigt sich mit 107 II InsO, durch den Fortfuhrungs- und Sanierungschancen gefoerdert werden sollen. Die Untersuchung zeigt jedoch, dass der Nutzen von 107 II InsO insbesondere fur Unternehmen der verarbeitenden Industrie recht begrenzt ist. Um der gesetzgeberischen Intention Ausdruck zu verleihen und Sanierungschancen nicht von Anfang an im Keim zu ersticken, bedarf es hier der Erganzung eines Regelungsgeflechts fur die Nutzung von Aussonderungsgut, ahnlich dem fur Absonderungsgut.