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Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 schreibt fur die Einfuhrung des Euro die Vertragskontinuitat fest. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Vorschrift um Europaisches Privatrecht handelt. Ihre Anwendbarkeit nach den Regeln des Internationalen Privatrechts unterliegt dem Schuldstatut. Hinsichtlich des Grundsatzes der Vertragskontinuitat bei Wahrungsanderungen handelt es sich um eine Narrative Norm. Daneben schliesst die Vorschrift die Durchbrechung des Grundsatzes aus, insoweit hat sie rechtsetzende Wirkung. Hierauf aufbauend stellt die Arbeit nacheheliche Unterhaltsvertrage nach deutschem, franzoesischem und schweizerischem Recht vergleichend dar. Die Untersuchung verschiedener Fallbeispiele hat zum Ergebnis, dass die Einfuhrung des Euro bestehende nacheheliche Unterhaltsvertrage in den drei Rechtsordnungen unberuhrt lasst. Aussenwertverluste dagegen koennen zu Anpassungen fuhren.
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Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 schreibt fur die Einfuhrung des Euro die Vertragskontinuitat fest. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Vorschrift um Europaisches Privatrecht handelt. Ihre Anwendbarkeit nach den Regeln des Internationalen Privatrechts unterliegt dem Schuldstatut. Hinsichtlich des Grundsatzes der Vertragskontinuitat bei Wahrungsanderungen handelt es sich um eine Narrative Norm. Daneben schliesst die Vorschrift die Durchbrechung des Grundsatzes aus, insoweit hat sie rechtsetzende Wirkung. Hierauf aufbauend stellt die Arbeit nacheheliche Unterhaltsvertrage nach deutschem, franzoesischem und schweizerischem Recht vergleichend dar. Die Untersuchung verschiedener Fallbeispiele hat zum Ergebnis, dass die Einfuhrung des Euro bestehende nacheheliche Unterhaltsvertrage in den drei Rechtsordnungen unberuhrt lasst. Aussenwertverluste dagegen koennen zu Anpassungen fuhren.