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Das gesetzliche Merkmal der Zueignungsabsicht beim Diebstahl ist trotz seiner langen dogmengeschichtlichen Tradition strafrechtsdogmatisch noch weitgehend ungeklart. Bei der Bestimmung des Zueignungsbegriffs zeigt sich im Schrifttum verbreitet Resignation gegenuber den bestehenden dogmatischen Defiziten. Die wissenschaftliche Diskussion zersplittert zunehmend in eine vorwiegend an Strafwurdigkeitserwagungen orientierte Einzelfalleroerterung. Ziel der Untersuchung ist es, die Inhalte und Funktionen des Merkmals Zueignungsabsicht aufbauend auf einer dogmengeschichtlichen Betrachtung in einer in sich folgerichtigen und praktisch uberzeugenden Gesamtkonzeption zu erfassen. Die Untersuchung behandelt im einzelnen den aus Ent- eignungs- und Aneignungselement bestehenden Zueignungsbegriff und die im Diebstahlstatbestand auf die Zueignung bezogenen Begriffe der Absicht und der Rechtswidrigkeit.
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Das gesetzliche Merkmal der Zueignungsabsicht beim Diebstahl ist trotz seiner langen dogmengeschichtlichen Tradition strafrechtsdogmatisch noch weitgehend ungeklart. Bei der Bestimmung des Zueignungsbegriffs zeigt sich im Schrifttum verbreitet Resignation gegenuber den bestehenden dogmatischen Defiziten. Die wissenschaftliche Diskussion zersplittert zunehmend in eine vorwiegend an Strafwurdigkeitserwagungen orientierte Einzelfalleroerterung. Ziel der Untersuchung ist es, die Inhalte und Funktionen des Merkmals Zueignungsabsicht aufbauend auf einer dogmengeschichtlichen Betrachtung in einer in sich folgerichtigen und praktisch uberzeugenden Gesamtkonzeption zu erfassen. Die Untersuchung behandelt im einzelnen den aus Ent- eignungs- und Aneignungselement bestehenden Zueignungsbegriff und die im Diebstahlstatbestand auf die Zueignung bezogenen Begriffe der Absicht und der Rechtswidrigkeit.