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In den letzten 20 Jahren sind die kommunalen Abwassergebuhren in Nordrhein-Westfalen rasant angestiegen. Angesichts der immer druckender werdenden Abgabenlast der Burger stellt sich die Frage nach den rechtlichen Grenzen der Gebuhrenerhebung, mit denen sich diese Arbeit befasst. Neben der Eroerterung von Einzelproblemen wird dabei in erster Linie darauf eingegangen, auf welche Art und Weise die Gemeinden die gesamten Entsorgungskosten zu kalkulieren haben und wie sie diese unter den einzelnen Burgern gerecht verteilen koennen. Die Untersuchung zeigt, dass die derzeit vom OVG Munster gebilligte Kalkulationsweise gegen 6 II KAG NW verstoesst. Zum anderen wird deutlich, dass die Rechtmassigkeit von Gebuhrenmassstaben unter Berucksichtigung der neuen Formel des BVerfG zu Art. 3 I GG zu beurteilen ist.
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In den letzten 20 Jahren sind die kommunalen Abwassergebuhren in Nordrhein-Westfalen rasant angestiegen. Angesichts der immer druckender werdenden Abgabenlast der Burger stellt sich die Frage nach den rechtlichen Grenzen der Gebuhrenerhebung, mit denen sich diese Arbeit befasst. Neben der Eroerterung von Einzelproblemen wird dabei in erster Linie darauf eingegangen, auf welche Art und Weise die Gemeinden die gesamten Entsorgungskosten zu kalkulieren haben und wie sie diese unter den einzelnen Burgern gerecht verteilen koennen. Die Untersuchung zeigt, dass die derzeit vom OVG Munster gebilligte Kalkulationsweise gegen 6 II KAG NW verstoesst. Zum anderen wird deutlich, dass die Rechtmassigkeit von Gebuhrenmassstaben unter Berucksichtigung der neuen Formel des BVerfG zu Art. 3 I GG zu beurteilen ist.