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Das Erbrecht hat grundsatzlich eine vermoegensverteilende Funktion. Das PSG ist hingegen durch seine vermoegenssichernde Funktion gekennzeichnet. Dieses Spannungsverhaltnis kann sich auch auf die rechtliche Stellung der Noterben auswirken. Bei der Errichtung einer Privatstiftung unter Lebenden besteht insbesondere die Gefahr, dass der Stifter die Vermoegensubertragung zu seinen Lebzeiten auf die Stiftung bewusst zum Mittel der Umgehung oder Minderung der Anspruche der Pflichtteilsberechtigten einsetzt, ohne dabei (wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des PSG) seinen Einfluss auf das gestiftete Vermoegen zu verlieren. Diese Arbeit untersucht, in wie weit die gesetzlichen Regelungen des ABGB, insbesondere die 785 und 951, dem Pflichtteilsberechtigten einen ausreichenden Schutz vor solchen Massnahmen des Stifters bieten.
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Das Erbrecht hat grundsatzlich eine vermoegensverteilende Funktion. Das PSG ist hingegen durch seine vermoegenssichernde Funktion gekennzeichnet. Dieses Spannungsverhaltnis kann sich auch auf die rechtliche Stellung der Noterben auswirken. Bei der Errichtung einer Privatstiftung unter Lebenden besteht insbesondere die Gefahr, dass der Stifter die Vermoegensubertragung zu seinen Lebzeiten auf die Stiftung bewusst zum Mittel der Umgehung oder Minderung der Anspruche der Pflichtteilsberechtigten einsetzt, ohne dabei (wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des PSG) seinen Einfluss auf das gestiftete Vermoegen zu verlieren. Diese Arbeit untersucht, in wie weit die gesetzlichen Regelungen des ABGB, insbesondere die 785 und 951, dem Pflichtteilsberechtigten einen ausreichenden Schutz vor solchen Massnahmen des Stifters bieten.