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Die fortschreitende Internationalisierung der Handelsbeziehungen macht auch vor dem Privatrecht nicht Halt. Insbesondere das Europaische Gemeinschaftsrecht mit seinen vier Grundfreiheiten pragt zunehmend das nationale Recht der EG-Mitgliedstaaten. Es stellt sich die Frage, ob sich dieser Einfluss auch auf das Internationale Privatrecht auswirkt, obwohl dieses keine materielle Entscheidung in der Sache trifft. In jungerer Zeit mehren sich die Stimmen, die einen solchen Einfluss im Grundsatz bejahen. Der Verfasser gelangt unter Berucksichtigung einiger Schlusselfragen der IPR-Dogmatik zu einem gegenlaufigen Ansatz, der klarer differenziert. Er zeigt, dass das IPR in seinem klassischen Verstandnis den Anforderungen der Grundfreiheiten in hohem Masse entspricht und die Konflikte groesstenteils allein dem Sachrecht zuzuordnen sind. Um eine stoerende Vermischung zwischen kollisions- und sachrechtlichen Problemen zu vermeiden, empfiehlt er daher eine Ruckkehr der Debatte auf die Ebene des Sachrechts und bietet eine Formel an, mit Hilfe derer sich die Wurzel des Konflikts zwischen Grundfreiheiten und nationalem Privatrecht systematisch uberzeugend bestimmen lasst.
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Die fortschreitende Internationalisierung der Handelsbeziehungen macht auch vor dem Privatrecht nicht Halt. Insbesondere das Europaische Gemeinschaftsrecht mit seinen vier Grundfreiheiten pragt zunehmend das nationale Recht der EG-Mitgliedstaaten. Es stellt sich die Frage, ob sich dieser Einfluss auch auf das Internationale Privatrecht auswirkt, obwohl dieses keine materielle Entscheidung in der Sache trifft. In jungerer Zeit mehren sich die Stimmen, die einen solchen Einfluss im Grundsatz bejahen. Der Verfasser gelangt unter Berucksichtigung einiger Schlusselfragen der IPR-Dogmatik zu einem gegenlaufigen Ansatz, der klarer differenziert. Er zeigt, dass das IPR in seinem klassischen Verstandnis den Anforderungen der Grundfreiheiten in hohem Masse entspricht und die Konflikte groesstenteils allein dem Sachrecht zuzuordnen sind. Um eine stoerende Vermischung zwischen kollisions- und sachrechtlichen Problemen zu vermeiden, empfiehlt er daher eine Ruckkehr der Debatte auf die Ebene des Sachrechts und bietet eine Formel an, mit Hilfe derer sich die Wurzel des Konflikts zwischen Grundfreiheiten und nationalem Privatrecht systematisch uberzeugend bestimmen lasst.