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Die von 69 Abs. 1 VVG angeordnete Rechtsfolge - der Eintritt des Erwerbers einer versicherten Sache in den Versicherungsvertrag - bereitet in der Praxis der vertragsfuhrenden Abteilungen der Versicherer haufig Schwierigkeiten. Die Arbeit geht vor diesem Hintergrund und den gegenwartigen Bestrebungen zur Reform des VVG der Frage nach, ob die Vorschriften uber die Verausserung versicherter Sachen noch zeitgemass sind. Rechtsvergleichend und anhand von Beispielen zeigt das Buch auf, dass der Erwerber - entgegen der Auffassung des historischen Gesetzgebers - nicht schutzlos ist und in zumutbarer Weise Eigenvorsorge treffen kann. Die Autorin befurwortet daher im Grundsatz die ersatzlose Streichung der 69 ff. VVG und die Behandlung der Verausserung versicherter Sachen als Wagniswegfall. Die Arbeit schliesst mit einem konkreten Vorschlag zur AEnderung des VVG in dem Bereich der Sachverausserungsvorschriften.
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Die von 69 Abs. 1 VVG angeordnete Rechtsfolge - der Eintritt des Erwerbers einer versicherten Sache in den Versicherungsvertrag - bereitet in der Praxis der vertragsfuhrenden Abteilungen der Versicherer haufig Schwierigkeiten. Die Arbeit geht vor diesem Hintergrund und den gegenwartigen Bestrebungen zur Reform des VVG der Frage nach, ob die Vorschriften uber die Verausserung versicherter Sachen noch zeitgemass sind. Rechtsvergleichend und anhand von Beispielen zeigt das Buch auf, dass der Erwerber - entgegen der Auffassung des historischen Gesetzgebers - nicht schutzlos ist und in zumutbarer Weise Eigenvorsorge treffen kann. Die Autorin befurwortet daher im Grundsatz die ersatzlose Streichung der 69 ff. VVG und die Behandlung der Verausserung versicherter Sachen als Wagniswegfall. Die Arbeit schliesst mit einem konkreten Vorschlag zur AEnderung des VVG in dem Bereich der Sachverausserungsvorschriften.