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Am 1. Januar 1998 ist die bisher umfangreichste Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts in Kraft getreten. Im Zuge der Reform hat der Gesetzgeber die Definition der objektiven Schiedsfahigkeit, die bisher an die Vergleichsfahigkeit des Streitgegenstandes geknupft war, nach Schweizer Vorbild an die Vermoegensrechtlichkeit des streitigen Anspruches gebunden, um eine transparentere Regelung der Frage, welche Rechtsstreitigkeiten von Schiedsgerichten entschieden werden koennen, zu schaffen. Schnell wurde den Reformbemuhungen vorgeworfen, die neuen Regelungen zur objektiven Schiedsfahigkeit zoegen den Kreis schiedsfahiger Streitgegenstande zu weit, welches unabsehbare Gefahren berge. Der Autor stellt daher in der Arbeit die Grenzen der objektiven Schiedsfahigkeit an Hand der einzelnen Rechtsgebiete umfassend dar und eroertert, in wie weit sich der Kreis objektiv schiedsfahiger Streitgegenstande nach der Reform wirklich verandert hat. Er berucksichtigt hierbei vor allem den Schutz der Interessen solcher Personen, die von einem ergehenden Schiedsspruch betroffen sind, obgleich sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung waren.
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Am 1. Januar 1998 ist die bisher umfangreichste Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts in Kraft getreten. Im Zuge der Reform hat der Gesetzgeber die Definition der objektiven Schiedsfahigkeit, die bisher an die Vergleichsfahigkeit des Streitgegenstandes geknupft war, nach Schweizer Vorbild an die Vermoegensrechtlichkeit des streitigen Anspruches gebunden, um eine transparentere Regelung der Frage, welche Rechtsstreitigkeiten von Schiedsgerichten entschieden werden koennen, zu schaffen. Schnell wurde den Reformbemuhungen vorgeworfen, die neuen Regelungen zur objektiven Schiedsfahigkeit zoegen den Kreis schiedsfahiger Streitgegenstande zu weit, welches unabsehbare Gefahren berge. Der Autor stellt daher in der Arbeit die Grenzen der objektiven Schiedsfahigkeit an Hand der einzelnen Rechtsgebiete umfassend dar und eroertert, in wie weit sich der Kreis objektiv schiedsfahiger Streitgegenstande nach der Reform wirklich verandert hat. Er berucksichtigt hierbei vor allem den Schutz der Interessen solcher Personen, die von einem ergehenden Schiedsspruch betroffen sind, obgleich sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung waren.