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Der Steuerpflichtige hat nach 153 AO eine Erklarung, deren Unrichtigkeit er spater erkennt, zu berichtigen und dies sogar unverzuglich anzuzeigen. Im ersten Teil geht es um den steuerrechtlichen Hintergrund dieser Vorschrift; im zweiten Teil wird gezeigt, inwiefern die steuerverfahrensrechtliche Pflichtverletzung steuerstrafrechtliche Konsequenzen - insbesondere fur Steuerberater - haben kann. Steuerrecht und Strafrecht sind hier in einen erheblichen Disharmoniebereich geraten. Eine rechtsstaatlich vertretbare Auslegung gebietet es entgegen bisher vorherrschender Erkenntnis, dass die unterlassene Korrektur strafrechtlich nicht relevant ist, wenn die Berichtigungspflicht erst nach Festsetzung der Steuer entsteht.
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Der Steuerpflichtige hat nach 153 AO eine Erklarung, deren Unrichtigkeit er spater erkennt, zu berichtigen und dies sogar unverzuglich anzuzeigen. Im ersten Teil geht es um den steuerrechtlichen Hintergrund dieser Vorschrift; im zweiten Teil wird gezeigt, inwiefern die steuerverfahrensrechtliche Pflichtverletzung steuerstrafrechtliche Konsequenzen - insbesondere fur Steuerberater - haben kann. Steuerrecht und Strafrecht sind hier in einen erheblichen Disharmoniebereich geraten. Eine rechtsstaatlich vertretbare Auslegung gebietet es entgegen bisher vorherrschender Erkenntnis, dass die unterlassene Korrektur strafrechtlich nicht relevant ist, wenn die Berichtigungspflicht erst nach Festsetzung der Steuer entsteht.