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Die Sonderanknupfung der Form der Rechtsgeschafte im internationalen Privatrecht, Art. 11 EGBGB, hat eine sehr alte Tradition. Sie hat sich aus dem praktischen Bedurfnis des internationalen Rechtsverkehrs entwickelt. Die Tradition wurde auch mit der Neuregelung des EGBGB am 1.9.1986 nicht gebrochen: Art. 11 alter Fassung wurde nahezu unverandert ubernommen. Gleichzeitig fanden allerdings erstmals Normen Aufnahme in das IPR, die - entsprechend einer allgemein erkennbaren Entwicklung in Gesetzgebung und Judikatur - den Schutz der schwacheren Vertragspartei im Auge haben. Die uneingeschrankte Sonderanknupfung der Form der Rechtsgeschafte, die immerhin geeignet ist, den Schutzzweck interner Formvorschriften zu vereiteln, durfte vor dem Hintergrund dieser Entwicklung dem heutigen Rechtsverstandnis kaum mehr entsprechen. Diese Arbeit versucht sich deshalb an Begrenzungsmodellen, die zugunsten des Schutzes der schwacheren Vertragspartei fur notwendig erachtet werden.
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Die Sonderanknupfung der Form der Rechtsgeschafte im internationalen Privatrecht, Art. 11 EGBGB, hat eine sehr alte Tradition. Sie hat sich aus dem praktischen Bedurfnis des internationalen Rechtsverkehrs entwickelt. Die Tradition wurde auch mit der Neuregelung des EGBGB am 1.9.1986 nicht gebrochen: Art. 11 alter Fassung wurde nahezu unverandert ubernommen. Gleichzeitig fanden allerdings erstmals Normen Aufnahme in das IPR, die - entsprechend einer allgemein erkennbaren Entwicklung in Gesetzgebung und Judikatur - den Schutz der schwacheren Vertragspartei im Auge haben. Die uneingeschrankte Sonderanknupfung der Form der Rechtsgeschafte, die immerhin geeignet ist, den Schutzzweck interner Formvorschriften zu vereiteln, durfte vor dem Hintergrund dieser Entwicklung dem heutigen Rechtsverstandnis kaum mehr entsprechen. Diese Arbeit versucht sich deshalb an Begrenzungsmodellen, die zugunsten des Schutzes der schwacheren Vertragspartei fur notwendig erachtet werden.