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Der einzelne Urheber ist in aller Regel nicht in der Lage, seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte selbstandig effektiv zu verwerten. Auf allen Gebieten haben sich daher Verwertungsgesellschaften gebildet, die fur die einzelnen Urheber deren Rechte wahrnehmen. Diese Konzentration aller Rechte in der Hand einer Verwertungsgesellschaft steht bei einer streng kartellrechtlich ausgerichteten Betrachtung im Spannungsverhaltnis zu den Ideen des am Wettbewerbsprinzip ausgerichteten Kartellrechts. Diese Studie untersucht die Frage, inwieweit das Kartellrecht auf die Tatigkeit der Verwertungsgesellschaften angewendet werden kann. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass eine kartellrechtliche Kontrolle, welche die Besonderheiten des Marktes fur urheberrechtliche Nutzungsrechte angemessen berucksichtigt, einer effektiven Verwertung der Nutzungsrechte nicht im Wege steht, sondern diese vielmehr fordert.
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Der einzelne Urheber ist in aller Regel nicht in der Lage, seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte selbstandig effektiv zu verwerten. Auf allen Gebieten haben sich daher Verwertungsgesellschaften gebildet, die fur die einzelnen Urheber deren Rechte wahrnehmen. Diese Konzentration aller Rechte in der Hand einer Verwertungsgesellschaft steht bei einer streng kartellrechtlich ausgerichteten Betrachtung im Spannungsverhaltnis zu den Ideen des am Wettbewerbsprinzip ausgerichteten Kartellrechts. Diese Studie untersucht die Frage, inwieweit das Kartellrecht auf die Tatigkeit der Verwertungsgesellschaften angewendet werden kann. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass eine kartellrechtliche Kontrolle, welche die Besonderheiten des Marktes fur urheberrechtliche Nutzungsrechte angemessen berucksichtigt, einer effektiven Verwertung der Nutzungsrechte nicht im Wege steht, sondern diese vielmehr fordert.