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Die Arbeit zeigt, dass die Anwendbarkeit des Europaischen Gerichtstands- und Vollstreckungsubereinkommens nicht von einem Auslandssachverhalt abhangt. Bereits der vom Wohnsitz des Beklagten im Vertragsinland ausgeloste Geltungsanspruch des EuGVU bewirkt den Ausschluss samtlicher nationaler Zustandigkeitsvorschriften aller ubrigen Vertragsstaaten. Die -Internationalitat- einer Gerichtsstandsvereinbarung wird deshalb innerhalb der Zustandigkeitsordnung des EuGVU von einem zumindest derogativen Effekt auf eine Konventionszustandigkeit begrundet. Wird in einem prorogierten Forum im Vertragsinland gegen einen Drittstaater Klage erhoben, lasst sich dessen im Hinblick auf das Wertesystem des EuGVU notwendige Gleichbehandlung nur gewahrleisten, indem samtliche nationalstaatlichen Zustandigkeitsvorschriften von Art. 17 Abs. 1 S. 1 EuGVU ausgeschaltet werden.
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Die Arbeit zeigt, dass die Anwendbarkeit des Europaischen Gerichtstands- und Vollstreckungsubereinkommens nicht von einem Auslandssachverhalt abhangt. Bereits der vom Wohnsitz des Beklagten im Vertragsinland ausgeloste Geltungsanspruch des EuGVU bewirkt den Ausschluss samtlicher nationaler Zustandigkeitsvorschriften aller ubrigen Vertragsstaaten. Die -Internationalitat- einer Gerichtsstandsvereinbarung wird deshalb innerhalb der Zustandigkeitsordnung des EuGVU von einem zumindest derogativen Effekt auf eine Konventionszustandigkeit begrundet. Wird in einem prorogierten Forum im Vertragsinland gegen einen Drittstaater Klage erhoben, lasst sich dessen im Hinblick auf das Wertesystem des EuGVU notwendige Gleichbehandlung nur gewahrleisten, indem samtliche nationalstaatlichen Zustandigkeitsvorschriften von Art. 17 Abs. 1 S. 1 EuGVU ausgeschaltet werden.