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Im deutschen AGB-Recht hat sich seit Mitte der achtziger Jahre ein -Transparenzgebot- im Rahmen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschaftsbedingungen etabliert. AGB-Verwender sollen ihre Klauseln danach durchschaubar, bestimmt, richtig und moglichst klar darstellen. Verstosse gegen diese Richtlinie werden als sogenannte marktbezogene Unangemessenheit aufgefasst. Die Gerichtspraxis zum Transparenzgebot hat indessen zu einer undurchschaubaren Kasuistik und zu Argumentationsbruchen gefuhrt. Zudem erwies sich, dass komplizierte Produkte des rechtsgeschaftlichen Verkehrs fur juristische Laien schlechterdings nicht stets transparent sein konnen. Ist das Transparenzgebot demnach nicht mehr als ein rechtspolitischer Modebegriff? Der Autor unternimmt es, die Thesen im Umfeld des Transparenzgebots rechtsdogmatisch zu hinterfragen. Im Ergebnis seiner kritischen Studie gelangt er zu der Aussage, dass ein Gebot marktbezogener Transparenz als Inhaltskontrollfigur nicht taugt: Stellt ein AGB-Verwender unverstandliche Klauseln oder nutzt er AGB-Bestimmungen auf verschleiernde und unlautere Weise, so ist entweder die Einbeziehungskontrolle des AGB-Gesetzes oder aber das Lauterkeitsrecht einschlagig.
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Im deutschen AGB-Recht hat sich seit Mitte der achtziger Jahre ein -Transparenzgebot- im Rahmen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschaftsbedingungen etabliert. AGB-Verwender sollen ihre Klauseln danach durchschaubar, bestimmt, richtig und moglichst klar darstellen. Verstosse gegen diese Richtlinie werden als sogenannte marktbezogene Unangemessenheit aufgefasst. Die Gerichtspraxis zum Transparenzgebot hat indessen zu einer undurchschaubaren Kasuistik und zu Argumentationsbruchen gefuhrt. Zudem erwies sich, dass komplizierte Produkte des rechtsgeschaftlichen Verkehrs fur juristische Laien schlechterdings nicht stets transparent sein konnen. Ist das Transparenzgebot demnach nicht mehr als ein rechtspolitischer Modebegriff? Der Autor unternimmt es, die Thesen im Umfeld des Transparenzgebots rechtsdogmatisch zu hinterfragen. Im Ergebnis seiner kritischen Studie gelangt er zu der Aussage, dass ein Gebot marktbezogener Transparenz als Inhaltskontrollfigur nicht taugt: Stellt ein AGB-Verwender unverstandliche Klauseln oder nutzt er AGB-Bestimmungen auf verschleiernde und unlautere Weise, so ist entweder die Einbeziehungskontrolle des AGB-Gesetzes oder aber das Lauterkeitsrecht einschlagig.