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Der Ausbeutungsmissbrauch nach 22 Abs. 4 GWB wird als ein Instrument zum Schutzder unterlegenen Vertragspartei gewurdigt. Den Schwerpunkt bildet dabei der Preismissbrauch nach 22 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 GWB. In der Praxis werden die Kartellbehorden nicht per Verwaltungsakt tatig, sondern sie bemuhen sich auf dem Verhandlungsweg um ‘freiwillige’ Preissenkungen. Damit unterlaufen die Kartellbehorden zugleich die gerichtliche Kontrolle. Untersucht wird, welche Schwierigkeiten dem Erlass einer formlichen Preismissbrauchsverfugung entgegenstehen: Die Schnellebigkeit des Marktes und die Unbestimmtheit der Missbrauchsgrenze.
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Der Ausbeutungsmissbrauch nach 22 Abs. 4 GWB wird als ein Instrument zum Schutzder unterlegenen Vertragspartei gewurdigt. Den Schwerpunkt bildet dabei der Preismissbrauch nach 22 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 GWB. In der Praxis werden die Kartellbehorden nicht per Verwaltungsakt tatig, sondern sie bemuhen sich auf dem Verhandlungsweg um ‘freiwillige’ Preissenkungen. Damit unterlaufen die Kartellbehorden zugleich die gerichtliche Kontrolle. Untersucht wird, welche Schwierigkeiten dem Erlass einer formlichen Preismissbrauchsverfugung entgegenstehen: Die Schnellebigkeit des Marktes und die Unbestimmtheit der Missbrauchsgrenze.