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Mit der Verabschiedung der Fernsehrichtlinie stellt sich wiederholt die Frage, ob der EG die Kompetenz zusteht, im Fernsehbereich tatig zu werden. Konkreter Inhalt und die daraus resultierende Harmonisierung standen bisher nicht im Mittelpunkt der Auseinandersetzung. Ganz und gar unbeachtet hingegen stellt sich die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten dar. Ausgangspunkt der Untersuchung ist die neue Rechtsgrundlage, die durch die Maastrichter Vertrage geschaffen wurde. Das Hauptaugenmerk richtet sich jedoch auf die Kommentierung der Richtlinie sowie auf eine detaillierte Darstellung der Umsetzung in das Recht der zwolf EG-Mitgliedstaaten. Zum Schluss wird gepruft, inwieweit die heutige Rechtslage Osterreichs und der Schweiz den Anforderungen der Richtlinie entsprechen.
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Mit der Verabschiedung der Fernsehrichtlinie stellt sich wiederholt die Frage, ob der EG die Kompetenz zusteht, im Fernsehbereich tatig zu werden. Konkreter Inhalt und die daraus resultierende Harmonisierung standen bisher nicht im Mittelpunkt der Auseinandersetzung. Ganz und gar unbeachtet hingegen stellt sich die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten dar. Ausgangspunkt der Untersuchung ist die neue Rechtsgrundlage, die durch die Maastrichter Vertrage geschaffen wurde. Das Hauptaugenmerk richtet sich jedoch auf die Kommentierung der Richtlinie sowie auf eine detaillierte Darstellung der Umsetzung in das Recht der zwolf EG-Mitgliedstaaten. Zum Schluss wird gepruft, inwieweit die heutige Rechtslage Osterreichs und der Schweiz den Anforderungen der Richtlinie entsprechen.